Rumänien: Geheimdienst darf nicht mehr in regulären Strafsachen abhören
Am Mittwoch hat das Verfassunsgericht entsprechende Vorschriften der neuen StPO als verfassungwidrig erklärt.
Valentin Țigău, 10.03.2016, 17:53
26 Jahre nach der Wende ist die Telekommunikationsüberwachung noch immer ein heißes Thema in Rumänien. Viele fühlen sich rund um die Uhr abgehört — und stören sich daran nicht, weil, so die achselzuckende Bemerkung, sie sowieso nichts zu verheimlichen haben. Bei den Datenschutzgesetzen haben die Gesetzgeber versucht, die Vorschriften transparent zu diskutieren, um die Fehler der Vergangengheit zu vermeiden und sich an der europäischen Rechtslage zu orientieren. Auch in Europa sind im Zuge der Terrorismusbekämpfung und der Flüchtlingskrise neue Fragen zur Überwachung aufgeworfen worden. Und auch in Rumänien gibt es eine Dikussion im Spannungsfeld zwischen der Anforderung der Zivilgesellschaft nach einem stärkeren Datenschutz und dem Bedürfnis der Sicherheitsbehörden nach wirksamer Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr, auch in Verfahren von Staatschutzrelevanz.
Am Mittwoch hat das Verfassunsgericht mehrere Vorschriften der neuen Strafprozessordnung (StPO) als verfassungwidrig erklärt. Dabei ging es um die Möglichkeit, dass an der Strafverfolgung neben dem Staatsanwalt auch Beamte der Kriminalpolizei und anderer staatlicher Fachstellen mitwirken dürfen. Den Verfassungsrichtern war der Begriff “andere staatliche Fachstellen” zu unklar bestimmt. Sie seien weder unmittelbar noch indirekt in der StPO definiert. Die nationale Antikorruptionsbehörde DNA hatte in den letzten Jahren wahre Aufklärungsrekorde aufgestellt — dabei hatte sie oft auf die Abhörtechnik des Inlandsgeheimdienstes SRI zurückgegriffen. Nun muss die Behörde sich die eigene Technik zulegen. Bei der Sonderstaatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus (DIICOT) ist die Lage noch desolater — dort gibt es nicht einmal eine eigene Technikabteilung. Bei der DNA sind laut Behördenleiterin Laura Codruta Kovesi mindestens 10 Millionen Euro und 130 Fachbeamte notwendig, um sich an die neue Rechtslage anzupassen. Ansonsten könne nicht garantiert werden, dass am gegenwärtigen Kurs der Korruptionsbekämpfung so konsequent wie bislang festgehalten werden könne.