Gesetz zur Sonderrente in abgeänderter Form verabschiedet
Die Abgeordnetenkammer in Bukarest hat das Gesetz über Sonderrenten in einer gemäß den Anforderungen des Verfassungsgerichts geänderten Form verabschiedet.
Ştefan Stoica, 17.10.2023, 17:00
Die Mehrheit in der Abgeordnetenkammer in Bukarest konnte den Entwurf des Sonderrentengesetzes durchsetzen, das den Anforderungen des Verfassungsgerichts entsprach. Zur Erfüllung dieser Anforderungen wurden lediglich die Bestimmungen über die Richterpensionen überarbeitet. In der vom Senat angenommenen Form wurden nur gesetztechnische Änderungen vorgenommen. Die in der Koalition regierenden PSD und die PNL lehnten praktisch alle von den Oppositionsparteien vorgeschlagenen Änderungen ab. Der Entwurf wurde von USR, AUR und UDMR kritisiert, da er die hohen, manchmal unverschämten Renten für Richter und andere Beamtekategorien belässt und zudem das Prinzip der Beitragszahlungen, auf dem die normalen Renten basieren, ignoriert. Die Union für die Rettung Rumäniens kritisiert, dass Zulagen zugunsten der Parteiklientel eingeführt wurden. Der Ungarn-Verband weist darauf hin, dass ihr Vorschlag abgelehnt wurde, alle Einkommen zu besteuern, die über die des Präsidenten hinausgehen. Die Sozialdemokraten argumentieren, dass das Gesetz sowohl die Entscheidungen des Verfassungsgerichts als auch die Forderungen der Europäischen Kommission respektiert, was Rumänien den Zugriff auf die 2,8 Milliarden Euro im nationalen Konjunkturprogramm ermöglicht. Die Liberalen behaupten, dass die Opposition die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht akzeptiere. Die Sonderrenten werden beibehalten, aber der Entwurf berücksichtigt die Beitragszahlungen teilweise und führt zu einer Steuerschwelle für diese Sonderrenten, argumentieren sie. Nach dem Gesetz können Richter und Staatsanwälte mit 60 Jahren aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Sie bekommen 80 % der durchschnittlichen Bruttomonatsbezüge und -leistungen, die sie in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben. Das Gesetz sieht vor, dass Richter, Staatsanwälte, stellvertretende Richter des Obersten Kassations- und Gerichtshofs sowie juristische Mitarbeiter, die 25 Jahre im Amt waren und mindestens 47 Jahre und vier Monate alt sind, in den Ruhestand treten können. Das Ruhestandsalter wird jedes Jahr um vier Monate erhöht, bis die Richter das Alter von 60 Jahren erreicht haben. Das Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Nettoeinkommen des letzten Dienstmonats. Die Steuergrenze wird schrittweise auf 20 % angehoben.