Vor dem Hintergrund der Freizügigkeit in der EU haben die Mitgliedsländer Vorschriften zur Anerkennung der Schuldiplome und beruflichen Qualifikationen der Bürger anderer Staaten verabschiedet.
Das trifft auch auf Rumänien zu – jeder Bürger eines Mitgliedslandes der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, der in Rumänien freiberuflich oder im Beschäftigtenverhältnis arbeiten will, kann seine Abschlüsse anerkennen lassen. Die dafür zuständige Behörde ist das Nationale Zentrum für die Anerkennung der Diplome, das beim Bildungsministerium eingerichtet wurde. Die genaue rumänische Bezeichnung ist Centrul Naţional de Recunoaştere şi Echivalare a Diplomelor din Ministerul român al Educaţiei Naţionale, der englischsprachige Internetauftritt der Behörde ist unter http://cnred.edu.ro/en/ aufzurufen.
Die notwendigen Unterlagen müssen nachweisen, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre eines Langzeitstudiums an einer Universität oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung absolviert hat. Stellt das Herkunftsland auch eine einschlägige Forderung, muss der Träger des Diploms zusätzlich zur Hochschulausbildung auch eine berufliche Ausbildung nachweisen. Das Diplom muss bestätigen, dass der Antragsteller die notwendigen Qualifizierungsanforderungen für einen geregelten Beruf oder einen anderen Beruf im Herkunftsstaat erfüllt, aber nur, wenn die Ausbildung im Wesentlichen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt hat.
Will der Antragsteller einen in Rumänien geregelten Beruf ausüben, setzt das Anerkennungsverfahren für berufliche Qualifikationen voraus, dass die jeweils zuständige rumänische Behörde Überbrückungsmaßnahmen trifft: Dazu gehören beispielsweise Anpassungsaufenthalte von höchstens drei Jahren, Eignungsprüfungen oder Differenzprüfungen. Diese Phase gilt als verbindlich, wenn die Ausbildung des Antragstellers theoretische oder praktische Kenntnisse umfasst, die von den Anforderungen zum Hochschuldiplom in Rumänien wesentlich abweichen. Insofern sie für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlich sind, muss der Antragsteller über rumänische Sprachkenntnisse verfügen. Die Gebühr für die Bearbeitung des Anerkennungsvorgangs beträgt 50 Lei (umgerechnet etwa 11,5 Euro). Die Vorschriften gelten allerdings nicht für die Anerkennung der Qualifizierungen für die Ausübung von automatisch in Europa anerkannten Berufen – Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Assistenzarzt, Hebamme, Tierarzt und Architekt.
Bürger aus Ländern außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums müssen bei der gleichen Behörde vorstellig werden, um ein “Anerkennungsattest” zu bekommen. Diese Atteste sind notwendig für die Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung – um diese kümmern sich allerdings die rumänischen Unternehmen, die Bürger aus Drittstaaten beschäftigen wollen. Die Studienunterlagen müssen die Haager Apostille des Übereinkommens zur Befreiung von der Beglaubigungspflicht tragen, wenn die Bürger aus den Staaten dieser Konvention kommen. Ist das nicht der Fall, müssen die Unterlagen von den Behörden des Herkunftslandes amtlich beglaubigt sein.
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